Was tun bei Überschuldung? Privatpersonen können die private Insolvenz anmelden. Sie bietet überschuldeten Menschen die Möglichkeit, nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode von den Schulden befreit zu werden.
Private Insolvenz anmelden können alle überschuldeten Menschen, die ihre Schulden in den nächsten sechs Jahren nicht tilgen können. Dabei wird überprüft, ob der Erlös von Gegenständen, die zwangsvollstreckt werden können, und von pfändbaren Beträgen für die Schuldentilgung ausreichen. Ist das nicht der Fall, muss ein gerichtlicher Beschluss in einem Verbraucherinsolvenzverfahren angestrebt werden, mit der Aussicht auf eine Restschuldenbefreiung nach sechs Jahren. Wer einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zugesprochen bekommt, muss lediglich eine geringe Eigenbeteiligung zahlen, ohne den Schein muss man die Beratungskosten selbst tragen. Beraten dürfen Anwälte, kostenfrei arbeitende Schuldenberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen.
Privatpersonen, die eine private Insolvenz anmelden wollen, stehen vor einem Verfahren, das sich in vier Schritte gliedert. Als Erstes muss versucht werden, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Der Schuldner wendet sich dabei an eine öffentlich anerkannte Schuldenberatungsstelle oder einen Anwalt. Es wird dann versucht mit einem Schuldenbereinigungsplan, der alle Schulden enthält, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Die Einigung scheitert, sobald ein Gläubiger dem Plan nicht zustimmt. Danach folgt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Bevor das Verfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob der Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Ist das der Fall, wird der Plan an die Gläubiger verschickt, die wiederum vier Wochen Zeit haben, um dazu Stellung zu nehmen. Wenn die vorherigen Versuche keinen Erfolg hatten, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren angesetzt. Dabei kümmert sich ein Treuhänder um eine Insolvenztabelle und verwertet das pfändbare Vermögen. Zuletzt wird dann die Restschuldenbefreiung mit einer Wohlverhaltensperiode angestrebt.
Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens. In dieser Zeit muss eine Beschäftigung ausgeübt werden oder nach einer Beschäftigung gesucht werden und Vermögen aus zukünftigen Erben muss zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden.