Kündigung Krankenkasse ist unbürokratisch möglich

Wer mit seiner Krankenkasse unzufrieden ist und in eine andere Kasse wechseln möchte, der kann dies mittlerweile vergleichsweise problemlos tun. Lediglich bestimmte formale Vorgaben müssen eingehalten werden.

Gründe für den angestrebten Wechsel von einer Krankenkasse in eine andere gibt es viele – ein besserer Leistungskatalog, niedrigere Versicherungsbeiträge, insgesamt attraktivere Konditionen, um nur einige wenige zu nennen. Und aufgrund der Gesetzeslage in Deutschland ist ein Wechsel von einer Krankenkasse in die nächste eine vergleichsweise problemlose Angelegenheit, da es dem Arbeitgeber freisteht, in welcher Kasse er versichert sein möchte.

Doch auch wenn eine Kündigung und ein damit verbundener Wechsel problemlos zu handhaben sind, gibt es natürlich auch hier gewisse formale Bedingungen, die es zu beachten gilt. So kann beispielsweise eine ordentliche Kündigung nur dann vorgenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer seit mindestens 18 Monaten als Mitglied der entsprechenden Kasse registriert war. Auch wenn der Versicherungsnehmer zwischendurch den Arbeitgeber gewechselt hat oder die Krankenkasse mit einer anderen Kasse fusioniert ist, gilt diese Bindungsfrist.

Eine Besonderheit bilden außerdem die sogenannten „Wahltarife“, die mittlerweile von einigen Kassen angeboten werden. Wer diese Wahltarife in Anspruch nimmt, der ist insgesamt drei Jahre an seine Krankenkasse gebunden. Neben der ordentlichen Kündigung gibt es auch ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greift, wenn die Kasse des Versicherungsnehmers entweder erstmalig einen Sonderbeitrag erhebt oder die ausgezahlte Prämie gekürzt wird. Allerdings ist dieses Sonderkündigungsrecht auf die ersten beiden Monate nach der Erhöhung begrenzt.

Um bei der einen Krankenkasse zu kündigen und in eine andere Kasse zu wechseln, bedarf es lediglich einer formlosen schriftlichen Kündigung. Bis spätestens zwei Wochen nach Eingang dieses Kündigungsschreibens muss die Krankenkasse dem Versicherungsnehmer eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese Kündigungsbestätigung muss bei der neuen Kasse vorgelegt werden, damit die Aufnahme in die gewünschte neue Kasse vollzogen werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils zwei Monate zum Monatsende. Wirksam wird sie allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Mitgliedschaft in einer neuen Kasse noch während der Kündigungsfrist nachweisen kann.